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Nebenjob für Studenten
Meine Tochter studiert und
hätte jetzt die Gelegenheit, einen für sie lukrativen Nebenjob
anzunehmen. Wie wirkt sich das auf den Bezug der Familienbeihilfe aus?
Seit 2001 ist diese Situation nicht mehr so dramatisch, da die Finanz
nun erlaubt, 8725 Euro im Jahr dazuzuverdienen.
Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen bleiben unberücksichtigt.
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Es
handelt sich dabei um eine Jahressumme, d.h. für die Finanz ist es
nicht maßgeblich, in welcher Zeit dazuverdient wurde. Diese
Zuverdienstgrenze gilt innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode, alles
vorher oder nachher hat für den Beihilfenanspruch keine Bedeutung!
12.350 Euro brutto im Jahr erlaubt
Auch
Lohn- oder Gehaltsbezüge sind erlaubt, hier entspricht die
Einkunftsgrenze (8725 Euro) einem Bruttogehalt von 12.350 Euro. Von der
(Jahres-)Summe der Bruttobezüge können verschiedene Posten wie z.B.
Beiträge zur Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben
(Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung), Pendlerpauschale sowie
eventuelle außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Selbständige müssen auch selbst versteuern
Für
die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer gelten dieselben Grenzen wie für
alle Erwerbstätigen in Österreich. Wenn es sich um eine
unselbstständige Tätigkeit handelt, übernimmt den Abzug der Steuern der
Dienstgeber. Wenn es Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind, muss
man sich selbst um die Versteuerung (ab einem Jahreseinkommen von 8887
Euro) kümmern.
Einkommenssteuererklärung zahlt sich aus
Ihre
Tochter sollte in jedem Fall eine Arbeitnehmerveranlagung oder
Einkommensteuererklärung zum Jahresende einreichen. Es lohnt sich!
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in Wien
Internet: http://www.human-money.at
Quelle: www.konsument.at |
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