Für eine Hand voll Euro mehr |
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Rein nach dem Gesetz
Das Grundgesetz gibt
jedem die Freiheit, einen Nebenjob auszuüben. Der Chef kann es einem nicht verbieten. Die Tücke steckt jedoch im
Arbeitsvertrag. Wie sag ichs meinem Chef? Und was sag ich ihm? Muss ich
überhaupt? Die einen müssen aus finanziellen Gründen nebenher arbeiten,
andere wiederum wollen einfach ein paar Euro mehr haben.
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Nebenher als Kellnerin arbeiten
Melanie Förster gehört zu den Nebenjobbern. Sie arbeitet hauptberuflich
38,5 Stunden als Arzthelferin in einer Zahnarztpraxis und kellnert seit
kurzem nebenher „Im Hinterstübchen“. Zweimal die Woche, jeweils von 22
bis 24 Uhr. Das Verhältnis zu ihrer Chefin in der Arztpraxis ist gut –
und soll es auch bleiben. „Was sie nicht weiß, macht sie nicht heiß“,
denkt Melanie und sagt ihr deshalb nichts von der Nebentätigkeit. Ein
bisschen Sorgen macht sie sich trotzdem: Was passiert, wenn ihre
Arbeitgeberin durch Zufall mal in der Kneipe auftaucht?
Klauseln im Arbeitsvertrag
Melanies Angst ist nicht ganz unberechtigt. Nach dem Grundgesetz darf
ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit zwar tun, was er will, und darunter
fällt auch ein Nebenberuf. In Arbeitsverträgen, vor allem wenn es
Formularverträge sind, stehen aber häufig besondere Klauseln zur
Nebentätigkeit.
Diese Klauseln sind in der Regel gültig, schließlich hat der
Arbeitnehmer den Vertrag freiwillig unterschrieben. Selbst wenn nichts
im Vertrag steht, können Hindernisse für Nebenjobber auftauchen – etwa
in der Betriebsverordnung oder im Tarifvertrag.
In Melanies Vertrag steht, dass die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung
der „Genehmigung des Arbeitgebers“ bedarf. Das ist in Ordnung. Chefs
dürfen sich die Zustimmung zum Zweitjob vorbehalten , sogar dann, wenn
der Nebenjob ein Ehrenamt ist.
Verweigern dürfen sie die Zustimmung allerdings nur dann, wenn die
Nebentätigkeit ihre „berechtigten Interessen“ berührt. Dazu gehört
natürlich das Interesse an der zuverlässigen Arbeit des Beschäftigten.
Würde Melanie ständig bis in die frühen Morgenstunden arbeiten und
könnte deshalb im Hauptjob kaum noch die Augen aufhalten, dürfte die
Zahnärztin ihr das Kellnern verbieten. Gleiches gilt, wenn Melanie in
der konkurrierenden Zahnarztpraxis in der Nachbarschaft jobbte.
Schließlich sind Arbeitnehmer ihrem Brötchengeber zur Loyalität
verpflichtet.
Besonders gesetzlich geregelt ist das Nebentätigkeitsrecht für
Staatsdiener: Beamte sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen
Dienstes müssen sich einen bezahlten Nebenjob immer genehmigen lassen. |
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